Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen der X-SIGN GmbH
Präambel
Wir liefern grundsätzlich zu den
nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Die Geltung von anderen Bedingungen
- insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers - setzen eine ausdrückliche
schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.
Für den Einkauf über das Shop-System
gelten auch die folgenden AGB.
§ 1 Vertragspartner
Vertragspartner sind die X-Sign GmbH
(im Folgenden X-Sign genannt), Bahnhofweg 1, Ringsheim (AG Freiburg i.
Br. HRB 707162) und der Kunde.
§ 2 Preis und Lieferung
Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer, in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Von X-Sign sind -
insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Benutzeranzahl, Lieferfrist,
Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich. Sofern
keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3
Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
▪ 2.2 Lieferung
Sofern zwischen den
Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, erbringt die X-Sign GmbH Dienstleistungen (z.B.
Steuerungscodes/Voucher, sonstige elektronische Dienstleistungen) direkt an den
Auftraggeber. Die
Lieferung unserer Waren erfolgt ab X-Sign, Ringsheim. Kosten für
Verpackung gehen zu Lasten des Kunden. Die Wahl der Versandart erfolgt durch
uns, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. X-Sign ist in
zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungsberechtigt.
Zu Testzwecken gelieferte Produkte
(Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben uneingeschränktes
Eigentum der X-Sign GmbH.
§ 3 Zahlungsbedingungen
▪ 3.1 Zahlungsbedingungen/allgemein
Soweit nichts anderes vereinbart
ist, sind Warenlieferungen mit 10 Tagen rein netto ohne Abzug zu begleichen,
jeweils zuzüglich der bei Leistungserbringung gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist X-Sign
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Leitzins der Europäischen
Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
▪ 3.2 Reverse Charge –
innereuropäische Rechnung ohne USt./MwSt.
Für eine Abrechnung der
Steuerabführung im Land des Empfängers wird eine Abwicklungspauschale von 10,- € in Rechnung gestellt. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft muss bei
Bestelleingang angemeldet werden. Ebenfalls muss die korrekte VAT mit der
Bestellung angegeben werden. Bei bereits gestellten Rechnungen fällt eine
Gebühr von 25,- € für die nachträgliche Änderung in „Reverse Charge“ an.
▪ 3.3 Rechnungsänderung
Für zu
Ihren Lasten gehende Rechnungsumschreibungen, z.B. durch Angabe einer falschen
Rechnungsadresse oder fehlender Bestellnummer usw., berechnen wir 10,- €.
§ 4 Widerrufsrecht und
Rücksendepflicht
Verbraucher haben das
folgende Widerrufsrecht:
Im
Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der
Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit gegebenenfalls
Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im
Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der
Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem er die Sache nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert
beeinträchtigt. Dazu gehören auch, die Beschädigung der Verpackung und das
Brechen von Siegeln. Paketversandfähige Waren bzw. Güter sind auf Kosten und
Gefahr des Anbieters zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Waren bzw. Güter
werden beim Kunden abgeholt. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde, wenn
die Ware der Bestellung entspricht. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass
keine oder geringere Wertersatzkosten zu leisten sind. Auf die ausführlichen
Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs auf Serviceseiten
des Anbieters wird hingewiesen.
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Kunden
allein zur eigenen Nutzung überlassen, Das heisst, er darf diese weder kopieren
noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches oder übertragbares
Nutzungsrecht bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform. Im Übrigen
richten sich die Rechte des Kunden nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen
Herstellers bzw. Lizenzgebers, zu deren Beachtung und Einhaltung der Kunde sich
hiermit verpflichtet.
Der Kunde hat den Kaufvertrag für Softwareprodukte unwiderruflich
angenommen, wenn er bei in Empfang genommener Software das Siegel der
Verpackung öffnet. Gleiches gilt beim Download von Software über den Onlineshop
und bei der Entgegennahme eines ggf. notwendigen Lizenzschlüssels.
Vom Widerrufsrecht
ausgeschlossen sind Signaturkarten und Digitale Signaturen. Hier wurde bereits
mit unterzeichnen des Antrags auf das Widerrufrecht verzichtet.
§ 5 Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur
Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Beim Factoring sind sämtliche
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bank und auf das
Konto, die auf jeder Rechnung in der Fußzeile angegeben sind, zu zahlen.
Befindet sich der Auftraggeber bzw. Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen
Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen
sofort fällig.
§ 6 Gewährleistung
Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware
bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir
die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern
oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs Ansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des
Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist. Es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruches des Bestellers gegen den Lieferer
gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 7 Vertraulichkeit bei
Softwareprodukten
Beim Kauf eines Softwareproduktes
erwirbt der Kunde neben dem Datenträger und einer Dokumentation, eine Lizenz
zur uneingeschränkten Nutzung dieses Softwareproduktes gemäß den
Lizenzbestimmun der jeweiligen Software. Der Kunde erkennt diese
Lizenzbestimmungen mit dem Bruch des Siegels auf der Verpackung des
Datenträgers als erstmalige Nutzung des Softwarepaketes an. Die
Softwareprodukte bleiben uneingeschränkt geistiges Eigentum des Lizenzgebers.
Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.
Der Kunde verpflichtet sich, die
Produkte nur im Sinne des beschriebenen Kaufgegenstandes zu nutzen. Er
verpflichtet sich ferner, keine Kopien der Produkte zu erstellen und diese
gegen Bezahlung oder auch gratis an Dritte weiterzugeben. Eignen sich Dritte
die Produkte widerrechtlich an, so wird der Kunde für die Wiederherdes
ursprünglichen Zustandes sorgen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Ist
ihm dies nicht möglich, so meldet der Kunde diesen Vorfall unverzüglich der X-Sign.
Der Kunde wird weder
Firmenbezeichnung noch eigentliche Angaben des Herstellers auf dem Produkt oder
für ihn notwendigen Datensicherungsträgern entfernen oder ändern. Der Kunde
wird alle ihm zukommenden Information über die Produkte geheim halten, soweit
sie nicht Kunden zum Verkauf bzw. beim Verkauf der Produkte zugänglich gemacht
werden müssen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt,
Gefahrenübergang
Wir behalten uns das Eigentum an der
gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der
Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen1gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Besteller ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern
die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Umfang der Rechtseinräumung
X-Sign GmbH behält an
gelieferter Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die
Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angegebene
Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches
Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des
Kunden nach den Einzellizenzbedingungen für die von X-Sign vertriebener Software für die jeweiligen Produkte.
§ 10 Ermächtigung zur Nutzung von
Kundendaten
Der Kunde ermächtigt X-Sign GmbH,
die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern
und auszuwerten.
§ 11 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 12 Technische Änderungen
Technische Änderungen bleiben
ausdrücklich jederzeit vorbehalten.
§ 13 Gerichtsstand
Sofern
der Kunde nach HGB Kaufmann ist, wird als alleiniger Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Ringsheim, Deutschland,
vereinbart. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen verbindlich mit dem
Kauf von Waren über den Onlineshop vereinbart.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der
Vorschriften des UN-Kaufrechts.
Stand: Oktober 2021